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FLAG: Wohnung am Familienwohnort
• Für die Schuljahre 2000/2001 und 2001/2002, sohin Zeiträume vor dem , ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnort und der Schule nicht zu den Fahrten zwischen der "Wohnung im Inland und der Schule" i. S. d. § 30f Abs. 2 FLAG zählen. Vielmehr ist aus der Formulierung des § 2 Abs. 5 FLAG abzuleiten, dass das FLAG auch für den Fall einer Zweitunterkunft am Schulort die Wohnmöglichkeit am Familienwohnort als "Wohnung" bezeichnet. - (§ 30f Abs. 2 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0132 u. w.)