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SWK 23, 15. August 2006, Seite R 60

USt: Steuerbefreiung

§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 zählt Berufe auf, die zwar auch in § 22 EStG 1988 unter Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit genannt sind. Ein Verweis auf diese Bestimmung oder gar eine rechtliche Bindung an sie findet sich in der Z 19 nicht. Die umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung ist vor allem auch vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechtes zu sehen und kann daher auch dann zur Anwendung kommen, wenn einkommensteuerrechtliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. - (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

"Nach Auffassung des EuGH ist die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c der 6. MWSt-RL (inhaltgleich mit § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994) beispielsweise von der Rechtsform des Steuerpflichtigen, der die dort genannten Leistungen erbringt, unabhängig, sodass allein wegen der Beteiligung Berufsfremder an einer ärztliche Leistungen erbringenden Gesellschaft die Steuerbefreiung noch nicht versagt werden könnte."

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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