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Verfahren: Eingaben
• Eine per E-Mail erstattete Eingabe fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 noch in den des § 86a Abs. 1 BAO. Auch der Umstand, dass der angefochtene Bescheid die E-Mail-Adresse des Referenten anführt, vermag eine Rechtsgrundlage, wonach E-Mails außerhalb der im angefochtenen Bescheid zitierten Verordnungen als Eingaben zugelassen werden, nicht zu ersetzen. - (§ 85 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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