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Treuhandschaft
• Als Strohmann wird im Allgemeinen derjenige bezeichnet, der einen (verdeckten) Treuhandauftrag ausführt. Die Treuhandschaft stellt nach herrschender Auffassung kein Scheingeschäft dar. - (§ 23 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0028)