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Normverbrauchsabgabe
• Unberechtigt ist die Ansicht, die Normverbrauchsabgabe als solche sei gemeinschaftsrechtswidrig, berechtigt ist hingegen das Vorbringen, der in der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Abgabe enthaltene 20%ige Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. - (§ 6 Abs. 6 NoVAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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