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Anwendung der IFRS auch auf den Einzelabschluss von Kreditinstituten gemäß Bankwesengesetz möglich?
Einheitliche Ansätze für Rechnungslegung und Solvabilität erforderlich
Aufgrund der europäischen Entwicklung im Rechnungswesen soll Kreditinstituten auch im Einzelabschluss die Möglichkeit eröffnet werden, die Ordnungsnormen anstatt auf der Grundlage der unternehmensrechtlichen Abschlüsse (UGB) auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsbestimmungen (IFRS) zu berechnen. Es wird geprüft, ob eine entsprechende Gesetzesänderung aus der Systematik des BWG möglich und zweckmäßig wäre.
1. Unterschiedliche Zielsetzungen
Das UGB, das Aktiengesetz und das BWG stellen den Gläubigerschutz in den Vordergrund. Gleichzeitig stellt das BWG durch entsprechende Ergänzungen sicher, dass der jeweilige Abschluss (Einzelabschluss und Konzernabschluss) auch die Basis für die Überprüfung der Einhaltung der Ordnungsnormen darstellt.
Die ursprünglich im BWG vorhandenen Abweichungen zwischen der Berechnung für den Jahresabschluss und der Berechnung für die Ordnungsnormen wurden auf Wunsch der Wirtschaft harmonisiert. Zurzeit besteht ein geschlossenes System, das sowohl den Jahresabschluss als auch die Berechnung der Einhaltung der Ordnungsnormen ermöglicht. Die Einführung des § 59a BWG stellt einen Fremdkörper in der Systematik dar. Durch die Einführung des § 59a werden die Ordnungsnormen durch eine Mischun...