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§ 313 BAO: Kostentragung bei Abgabenermittlung/-erklärung/-entrichtung durch den Steuerpflichtigen ohne Grenzen?
Verfassungsrechtliche Schranken und rechtspolitische Vorschläge
In den letzten Jahren ist im Steuerrecht die Tendenz unverkennbar, die Unternehmen in immer größerem Ausmaß mit der Administration im Rahmen der Erhebung und Abfuhr von Abgaben zu belasten (z. B. Verpflichtung der Selbstbemessung der Bestandvertragsgebühr von Bestandgebern), den Abgabepflichtigen immer umfangreichere Abgabenerklärungen abzuverlangen (z. B. Einkommensteuererklärungen und Körperschaftsteuererklärungen) bzw. die Umsetzung von steuerlichen Regelungen zu verlangen, die die Unternehmen mit nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand belasten (z. B. Umsetzung des § 19 Abs. 1a UStG für Bauleistungen). Dies soll in der Folge im Lichte der Kostentragungsregelungen der BAO analysiert werden.
1. Wesentliche Erweiterung/Neuerungen der Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen in den letzten Jahren
• Einkommen-/Körperschaftsteuererklärungen,
• Bestandvertragsgebühren,
• Mitteilungsverpflichtungen nach § 109 a EStG i. V. m. mit der gem. § 109 a EStG zu erlassenden VO,
• Reverse-Charge-System gem. § 19 Abs. 1a UStG für Bauleistungen,
• KEST-Abzug für Dividenden, Zinsen, insbesondere Erträgnisse aus derivativen Instrumenten gem. §§ 95 f. EStG,
• Ausschüttungsermittlung und Mitteilungspflichten für Investmentfonds gem. §§ 40-42 InvFG,
• geplante Einführung des R...