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SWK 23, 15. August 2006, Seite S 676

Bescheidaufhebungen bei Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht

Ist die Verletzung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht im Sinne des § 302 Abs. 2 lit. c BAO?

Joachim Kronawetter

Anträge auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO sind, wenn die Aufhebung wegen Widerspruches zu Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgt, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig, oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist. Nachfolgend werden die Voraussetzungen für solche Aufhebungen untersucht.

1. Voraussetzungen für Bescheidaufhebungen gem. § 299 BAO

Gem. § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist, d. h., eine Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO setzt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides voraus. Die Unrichtigkeit des Bescheidspruches muss nicht offensichtlich i. S. d. § 293b BAO sein. Der Inhalt des Bescheides ist rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist, d. h., wenn er gegen Gesetze, Verordnungen oder gegen Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union verstößt. D. h., es ist nicht entscheidend, ob der Bescheid auf Basis einer innerstaatlichen Rechtslage ergangen ist, welche gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, sondern es ist lediglich erforderlich, dass der ...

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