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Der Anfang vom Ende der einheitlichen Gewinnfeststellung im traditionellen Sinn
Gedanken de lege ferenda
Das Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) ist in die Jahre gekommen. Daher besteht Reformbedarf. Erste Schritte in diese Richtung sind bereits gesetzt, weitere Veränderungen werden wohl noch folgen. Der folgende Beitrag enthält Gedanken de lege ferenda.
I. Gedanken zu § 191 Abs. 5 BAO
1. Der Spruch eines F-Bescheides (§ 188 BAO) hat auch die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile zu enthalten. Das klingt einfacher, als es in Wirklichkeit ist: Aus dem Wesen der einheitlichen Gewinnfeststellung ergibt sich nach Ansicht des VwGH die gänzliche Unwirksamkeit der Erledigung, wenn sie auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam sein kann. In einem solchen Fall findet eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung insgesamt nicht statt. Das ist z. B. der Fall, wenn
• die Erledigung als Beteiligten noch immer den Verstorbenen ausweist, anstatt die Einkünfte der Verlassenschaft bzw. nach der Einantwortung dem/den Erben zuzurechnen;
• die Einkünften dem Falschen zugerechnet werden, etwa der durch Verschmelzung untergegangenen T-GmbH und nicht der M-AG als ihrem Rechtsnachfolger;; oder wenn
• zumindest ein (einziger) Anleger materiell grob unrichtig bezeichnet wird.
S. S 673Damit werden F-Bescheide f...