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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 166

Nichtfestsetzung wegen Wegzug

Nichtfestsetzung wegen Wegzug (Kennzahl 806)


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Gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 unterbleibt auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Fällen der so genannten "Wegzugsbesteuerung" bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (siehe dazu Rz. 6677 ff. der Einkommensteuerrichtlinien 2000) bei Wegzug in das EU-Ausland oder einen Staat des EWR, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, die Festsetzung der aus dem Wegzug resultierenden Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem Wegzug in einen Drittstaat. Wird ein solcher Antrag (durch Ankreuzen) gestellt, ist der Nichtfestsetzungsbetrag, der die Einkünfte (Kennzahl 802) nicht vermindert haben darf, in Kennzahl 806 einzutragen. Die bescheidmäßige Steuerschuld wird dadurch um die auf diesen Betrag entfallende (Hälfte)Steuer reduziert.

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