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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 166
Nichtfestsetzung wegen Überführung ins Ausland
Nichtfestsetzung wegen Überführung ins Ausland (Kennzahl 805)
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Gemäß § 6 Z 6 unterbleibt auf Grund eines in der
Steuererklärung gestellten Antrages in bestimmten Fällen der Überführung von
betrieblichen Wirtschaftsgütern oder des gesamten Betriebes (der Betriebsstätte)
in das EU-Ausland oder einen Staat des EWR, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, die Festsetzung der aus
der Überführung resultierenden Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder
dem sonstigen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen (siehe dazu Rz. 2517a ff. der
Einkommensteuerrichtlinien 2000). Wird ein solcher Antrag (durch Ankreuzen)
gestellt, ist der Nichtfestsetzungsbetrag, der die Einkünfte nicht vermindert
haben darf, in Kennzahl 805 einzutragen. Die bescheidmäßige Steuerschuld wird
dadurch um die auf diesen Betrag entfallende Steuer reduziert. |
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