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Sanierungsgewinne und Schuldnachlass
S. S 72Sanierungsgewinne
und Schuldnachlass (Kennzahlen 386 und 496)
Bei
Sanierungsgewinnen im Zuge eines Ausgleiches oder Zwangsausgleiches wurde im § 36
geregelt, dass bei Erfüllung des Ausgleiches die rechnerische Steuer mit und ohne
Sanierungsgewinn zu berechnen ist. Von diesem Unterschiedsbetrag ist nur die
Ausgleichsquote vorzuschreiben. Für außerhalb eines gerichtlichen Ausgleichs oder
Zwangsausgleichs entstehende Sanierungsgewinne kann ebenfalls eine entsprechende
Besteuerung erfolgen. Auf die Rz. 7250 ff. EStR 2000 wird hingewiesen. Voraussetzung
dafür ist die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die
Sanierungsmöglichkeit. Bei Sanierungen außerhalb von Zwangsausgleichen soll in
vergleichbarer Weise vorgegangen werden (Rz. 1005 ff. EStR 2000). Bei der Kennzahl 386
ist der Gewinn aus dem Schuldnachlass (also der alte Sanierungsgewinn) einzutragen und
bei der Kennzahl 496 die Ausgleichsquote.
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Durch das AbgÄG 2005 erfolgt ab 2006 eine Ausweitung des
Schulderlasses im Rahmen von Insolvenzverfahren. Es soll ab 2006 jede in einem
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