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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 163
Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne nach § 11a EStG
Seite 6 der
Einkommensteuererklärung
Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne nach
§ 11a EStG
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Wurde in den letzten sieben Jahren eine begünstigte
Besteuerung nicht entnommener Gewinne vorgenommen, hat bei einem
Eigenkapitalabfall grundsätzlich eine Nachversteuerung mit dem Hälftesteuersatz zu
erfolgen (siehe dazu Rz. 3860a ff. der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Wird im
Nachversteuerungsjahr aus dem Betrieb ein Gewinn erzielt, ist der
Nachversteuerungsbetrag in Kennzahl 794 einzutragen (eine zusätzliche Eintragung
in Kennzahl 423 ist nicht erforderlich). Wird im Nachversteuerungsjahr aus dem
Betrieb ein Verlust erzielt, besteht das Wahlrecht, den Nachversteuerungsbetrag
mit dem Verlust auszugleichen oder - unter Wahrung des ausgleichs- und
vortragsfähigen Verlustes - isoliert nachzuversteuern, wobei in diesem Fall der
Nachversteuerungsbetrag je zur Hälfte im aktuellen und im folgenden
Veranlagungsjahr zu erfassen ist. Bei der Nachversteuerung in einem Verlustjahr
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