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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 163

Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne nach § 11a EStG

Seite 6 der Einkommensteuererklärung
Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne nach § 11a EStG


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Wurde in den letzten sieben Jahren eine begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne vorgenommen, hat bei einem Eigenkapitalabfall grundsätzlich eine Nachversteuerung mit dem Hälftesteuersatz zu erfolgen (siehe dazu Rz. 3860a ff. der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Wird im Nachversteuerungsjahr aus dem Betrieb ein Gewinn erzielt, ist der Nachversteuerungsbetrag in Kennzahl 794 einzutragen (eine zusätzliche Eintragung in Kennzahl 423 ist nicht erforderlich). Wird im Nachversteuerungsjahr aus dem Betrieb ein Verlust erzielt, besteht das Wahlrecht, den Nachversteuerungsbetrag mit dem Verlust auszugleichen oder - unter Wahrung des ausgleichs- und vortragsfähigen Verlustes - isoliert nachzuversteuern, wobei in diesem Fall der Nachversteuerungsbetrag je zur Hälfte im aktuellen und im folgenden Veranlagungsjahr zu erfassen ist. Bei der Nachversteuerung in einem Verlustjahr ...

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