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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 160
Sonstige Einkünfte
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Sonstige Einkünfte (Kennzahl 380) Nur die folgenden vier Arten sind steuerpflichtig: • 1. Wiederkehrende Bezüge (z. B. Leibrenten, Ausgedinge, Zeitrenten, Zuschüsse und sonstige Vorteile), soweit sie nicht zu einer der anderen sechs Einkunftsarten gehören. Werden die wiederkehrenden Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (auch geschiedene Ehegattin) gewährt, so sind sie beim Empfänger nicht zu versteuern. Wenn ein land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb gegen eine Rente verkauft wird, so gehört die Rente beim Empfänger zu den land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Einkünften. Diese sind aber nur steuerpflichtig, soweit ein Veräußerungsgewinn entstanden ist. In solchen Fällen ist die Kaufpreisrente beim Empfänger so lange steuerfrei, als ihre Summe den Buchwert des veräußerten Betriebes nicht übersteigt. Hat die bezahlte Rente diesen Wert erreicht, so sind die weiteren Rentenzahlungen steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern geleistet, sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den unter Anwendung des § 16 Abs. 2 und 4 Bewertungsgesetz kapitalisie... |