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Erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines unwidersprochenen Zahlungsbefehls implizit auch auf den ihm zugrundeliegenden Verbrauchervertrag und sind dessen Vertragsklauseln im Titelverfahren keiner ausdrücklichen gerichtlichen Kontrolle unterzogen worden, muss für das Exekutionsgericht eine Möglichkeit zur Überprüfung der Klauseln bestehen
https://doi.org/10.47782/oeba202211085201
Vorlage zur Vorabentscheidung – RL 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz – Verfahren zum ErlassS. 853 eines Mahnbescheids und eines Pfändungsbeschlusses gegenüber Dritten – Die Gültigkeit der Klauseln des Vollstreckungstitels implizit erfassende Rechtskraft – Befugnis des Vollstreckungsgerichts, die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen
Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird. Dass dem Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mahnbes...