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10% ermäßigter Steuersatz
10% ermäßigter
Steuersatz (Kennzahl 029; siehe Rz. 1166 ff. UStR
2000)
Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 10% für Lieferungen und
Leistungen, die in § 10 Abs. 2 UStG angeführt sind, das sind u. a.:
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Z 1: | die Lieferungen, der Eigenverbrauch und die
Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände (verschiedene
Lebensmittel, Rohstoffe, Heizstoffe, Bücher, Zeitungen und in bestimmten Fällen
von Kunstgegenständen), weiters die Einfuhr von Sammlungen, Antiquitäten
etc. Der Verkauf von Kaffee (ausgenommen Malzkaffee) und Tee (ausgenommen Kräutertees und Früchtetees) in fester Form unterliegt dem Steuersatz von 20% (siehe dazu Peter Kolacny und Emil Caganek in SWK-Heft 17/2000, Seite S 452), auch Kaffee- und Teegetränke, einschließlich Getränken aus Kaffeemitteln (z. B. Malzkaffee) sowie Früchte- und Kräutertee als Getränk. Der Verkauf von Nahrungsmitteln und Milch zum Mitnehmen ist weiterhin mit 10% zu versteuern. |
Z 2: | die Vermietung von in
der Anlage Z 43 aufgezählten Gegenständen ... |