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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 230

10% ermäßigter Steuersatz

10% ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 029; siehe Rz. 1166 ff. UStR 2000)
Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 10% für Lieferungen und Leistungen, die in § 10 Abs. 2 UStG angeführt sind, das sind u. a.:


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Z 1:
die Lieferungen, der Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände (verschiedene Lebensmittel, Rohstoffe, Heizstoffe, Bücher, Zeitungen und in bestimmten Fällen von Kunstgegenständen), weiters die Einfuhr von Sammlungen, Antiquitäten etc.
Der Verkauf von Kaffee (ausgenommen Malzkaffee) und Tee (ausgenommen Kräutertees und Früchtetees) in fester Form unterliegt dem Steuersatz von 20% (siehe dazu Peter Kolacny und Emil Caganek in SWK-Heft 17/2000, Seite S 452), auch Kaffee- und Teegetränke, einschließlich Getränken aus Kaffeemitteln (z. B. Malzkaffee) sowie Früchte- und Kräutertee als Getränk. Der Verkauf von Nahrungsmitteln und Milch zum Mitnehmen ist weiterhin mit 10% zu versteuern.
Z 2:
die Vermietung von in der Anlage Z 43 aufgezählten Gegenständen ...

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