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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 137
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. Rz. 5001 ff. der EStR 2000) Hier sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzugeben. Wenn Sie als Einzelunternehmer Ihre land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte durch Pauschalierung ermitteln, fügen Sie die Beilage E 1c bei. Wenn Sie an einem pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beteiligt sind, fügen Sie den Vordruck E 25 bei. Allfällige weitere Beilagen (z. B. für Weinbau Vordruck Komb 24) sind ebenfalls anzuschließen. Ermitteln Sie den Gewinn durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung, fügen Sie die Beilage E 1a bei. Bei Beteiligungen an land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, die mit gesondertem Feststellungsbescheid bestimmt werden, ist der Gewinnanteil aus der Beilage E 106b anzugeben. Als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft kommen u. a. in Betracht: Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes über die Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen sowie dem gewerblichen Bereich gelten sinngemäß. Einkünfte a... |