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Zur Unentgeltlichkeit einer Verfügung nach § 3 Z 1 AnfO
https://doi.org/10.47782/oeba202211084501
§§ 2, 3, 12 AnfO; § 440, 502 EO; § 29 IO.
Im Fall eines non liquet zur Frage der Schenkungsabsicht ist auf die objektiven Umstände abzustellen. Dabei kann nur ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei der Einräumung von Rechten bei einer Ex-ante-Betrachtung bestehen müsste, zur Annahme einer unentgeltlichen Verfügung führen.
Aus der Begründung:
Der Kl verfügt über mehrere vollstreckbare Forderungen gegen seinen Vater (idF: Schuldner). Dieser veräußerte mit Kaufvertrag vom eine ihm gehörende Liegenschaft an die bekl Gesellschaft. Im Vertrag war ein „Gesamtkaufpreis“ von € 10.000 vorgesehen. Weiters räumte die Bekl dem Schuldner „schenkungsweise“ ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Liegenschaft ein, und sie verpflichtete sich, während der Ausübung dieses Rechts alle laufenden Kosten der Liegenschaft zu zahlen.
Die Liegenschaft hatte beim Verkauf einen Verkehrswert von € 126.000. Die Übernahme der Kosten hatte angesichts des damaligen Alters des Schuldners von 73 Jahren bei Vertragsabschluss einen Barwert von € 28.186. Feststellungen zum Wert des Wohnrechts trafen die Vorinstanzen ...