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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 222

Organgesellschaften

Organgesellschaften
In dieser Spalte ist anzukreuzen, ob zum Unternehmen auch Organgesellschaften (das sind Gesellschaften, die derart in das Unternehmen eingegliedert sind, dass ihre Umsätze bei dem Organträger erklärt werden) gehören. Wird diese Frage bejaht, dann ist die Anzahl der Organgesellschaften einzutragen.


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Für den Bereich der Umsatzsteuer gibt es nach wie vor die Zusammenfassung der Umsätze der Organtöchter beim Organträger nach § 2 Abs. 2 UStG. Die für den Bereich der Körperschaftsteuer geltende Gruppenbesteuerung (die bei der Körperschaftsteuer ab 2005 Organverhältnisse abgelöste) hat für die Umsatzsteuer, wenn nicht die eigenen Voraussetzungen einer Organtochter vorliegen, keine Bedeutung.

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