Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 212
Ausländische Einkünfte bzw. ausländische Verluste
Ausländische Einkünfte bzw. ausländische Verluste (Kennzahl 678)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der von der österreichischen Einkommensteuer
freizustellende Teil der (positiven) Einkünfte (Auslandseinkünfte) ist stets nach
österreichischem Recht zu ermitteln und in Kennzahl 678 einzutragen. In Kennzahl
658 sind ausländische Verluste einzutragen, die nach § 2 Abs. 8 EStG 1988
(beruhend auf dem VwGH-Erkenntnis vom , 99/14/0217), mit inländischen
Einkünften ausgeglichen worden sind. |
17