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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 211

Kapitalertragsteuer


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Kapitalertragsteuer (Kennzahl 9293)
Die vom Schuldner von Kapitalerträgen (Bank oder Gesellschaft, an der eine Beteiligung besteht) einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (siehe Anm. 18, Seite S 212). Die Kapitalertragsteuer ist wie die Körperschaftsteuervorauszahlung zu buchen und erscheint i. d. R. in der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem vollen Betrag gewinnmindernd; sie ist deshalb zur Ermittlung des vollen körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes zum Bilanzgewinn hinzuzurechnen. Sie ist aber bei der Passivierung der Körperschaftsteuerabschlusszahlung oder bei der Aktivierung der voraussichtlichen Körperschaftsteuergutschrift wie die Körperschaftsteuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Im Endergebnis kommt es durch die Hinzurechnung zum steuerpflichtigen S. S 212Gewinn und durch die Anrechnung auf die Körperschaftsteuer zu einer Verminderung der Körperschaftsteuerbelastung.
Die Steuerfreiheit von endbesteuerten Kapitalerträgen ist nur für Kapitaleinkünfte von natürlichen Personen und von Gesellschaften natürlicher Personen vorgesehen und hat deshalb keinen Einfluss auf die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes.
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