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ASoK 3, März 2012, Seite 119

Elternkarenz verlängert urlaubsrechtliche Verjährungsfrist

Gerda Ercher und Erwin Rath

Mit Beschluss des Nationalrates vom (1665/BNR BlgNR 24. GP) wurde im Sozialausschuss der Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Verjährungsbestimmungen des § 4 Abs. 5 Satz 2 UrlG sowie des § 69 Abs. 5 Satz 2 LAG im Hinblick auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geändert werden (1811/A BlgNR 24. GP), einstimmig beschlossen.

Mit Urteil vom , Rs. C-486/08, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, hat der EuGH entschieden, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der Bedienstete, die ihren Anspruch auf Elternurlaub (Karenz) von zwei Jahren in Anspruch nehmen, im Anschluss an diesen Elternurlaub (Karenz) Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, die sie im Jahr vor der Geburt des Kindes erworben haben.

Der EuGH betont den Zweck der einschlägigen Unionsbestimmungen zum Elternurlaub, welcher darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die die Bediensteten erworben haben oder dabei zu erwerben sind und über die sie zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügen, verloren gehen oder verkürzt werden. Es ist zu gewährleisten, dass sich die Bediensteten im Anschluss an den Elternurla...

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