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SWK 4, 5. Februar 2006, Seite S 177

Auswärtige Berufsausbildung von Kindern

S. S 177Auswärtige Berufsausbildung von Kindern
Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, z. B. Besuch einer auswärtigen Mittelschule oder Universität, gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (Details: Verordnung BGBl. Nr. 624/1995).
Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Der Pauschbetrag ist unabhängig vom tatsächlich entstandenen Mehraufwand. Der Pauschbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien zu, bei Beginn oder Ende während des Jahres aber nur für die Monate der Ausbildung. Der Pauschbetrag kann ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden.
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Folgende Aufwendungen können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden:
• Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten (Ehegattin), an Kinder aus geschiedenen Ehen, an uneheliche Kinder, an mittellose Angehörige (siehe Unterhal...





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