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Behinderung
Behinderung
(Kennzahlen 435, 476 und 439)
Für die eigene körperliche
oder geistige Behinderung steht zur Abgeltung etwaiger
außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Behinderung veranlasst sind, folgender
Pauschbetrag, der vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen ist, zu:
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Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von | ein Freibetrag von Euro |
25% bis 34% | 75 |
35% bis 44% | 99 |
45% bis 54% | 243 |
55% bis 64% | 294 |
65% bis 74% | 363 |
75% bis 84% | 435 |
85% bis 94% | 507 |
ab 95% | 726 |
Zur Feststellung einer Behinderung ab 2005 siehe BMF-Information in SWK-Heft 6/2005, Seite T 40.
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