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Liebhabereibeurteilung
• Dass die Einkünfte aus Tätigkeiten von Mitunternehmerschaften, die einen Gewerbebetrieb führen, stets und in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte gelten, bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch hinsichtlich einzelner Teilbereiche von Liebhaberei ausgegangen werden könnte. Die Liebhabereibeurteilung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LVO erstreckt sich gesondert auf jede organisatorische, in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit. - (§ 1 Abs. 1 LVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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