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Kanalisationsbeitrag Stmk.
• Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. KanalAbgG 1955 ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht. - (§ 2 Abs. 1 Stmk. KanalAbgG 1955), (Abweisung)
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