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Parkometergesetz Wien
• Den Masseverwalter treffen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Konkursmasse gehören; somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 1a des (Wiener) Parkometergesetzes. - (§ 1a Wr. Parkometergesetz), (Abweisung)
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