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Aufschließungsabgabe NÖ
• Gemäß § 3 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. 8200-11, fallen Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Erhebung der Aufschließungsabgabe, die gemäß § 38 Abs. 1 erster Satz leg. cit. von der Gemeinde vorzuschreiben ist, ist eine derartige "Aufgabe". - (§ 3 Abs. 1 NÖ BauO 1996), (Abweisung)
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