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Erschließungsbeitrag Bgld.
• Der Abgabentatbestand nach § 4 Abs. 1 Bgld. KanalAbgG (Erschließungsbeitrag) stellt - im Unterschied zum Anschlussbeitrag nach § 5 leg. cit. - nicht auf das Bestehen einer Anschlusspflicht ab, sondern lediglich darauf, dass es sich bei den betroffenen Grundflächen um unbebaute Anschlussgrundflächen (i. S. d. § 1 Abs. 4 Bgld. KanalanschlussG) handelt, die als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegenen Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, wobei Aufschließungsgebiete im Sinne der § 14 Abs. 2 Bgld. Raumplanungsgesetz bei Anwendung dieser Bestimmung nicht zum Bauland zählen. - (§ 4 Abs. 1 Bgld. KanalAbgG), (Abweisung)
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