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Familienbeihilfe: Rückforderung
• Nach § 26 Abs. 4 FLAG sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtsmäßigen Bezuges von Familienbeihilfe abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Diese Bestimmung räumt der jeweiligen Partei des VwGH aber keinen Anspruch auf Ausübung diese Aufsichtsrechtes ein. - (§ 26 Abs. 4 FLAG), (Abweisung)
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