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Hergestellte sonstige Wirtschaftsgüter
• Bei Anwendung des § 6 Z 5 EStG 1988 auf hergestellte sonstige Wirtschaftsgüter beginnt der Fristenlauf nicht erst mit dem Ende des Herstellungszeitraumes. Nach Ansicht des VwGH beginnt der Fristenlauf jedenfalls nicht später als in jenem Zeitpunkt, in welchem das in der Folge in einen Betrieb eingelegte sonstige (bewegliche) Wirtschaftsgut im Wesentlichen hergestellt ist, sodass es bereits geeignet ist, zum Gegenstand des wirtschaftlichen Verkehrs gemacht zu werden. - (§ 6 Z 5 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)
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