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SWK 12, 20. April 2006, Seite S 413

Sicherheitstür als Sonderausgabe absetzbar

Bei der Ermittlung des Einkommens können gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist. Unter Wohnraumsanierungsmaßnahmen sind Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, sofern die Aufwendungen den Nutzraum des Wohnraums wesentlich erhöhen oder den Zeitraum der Nutzung wesentlich verlängern, und Herstellungsaufwendungen zu verstehen. Herstellungsaufwand verlangt die Setzung von Maßnahmen, die in der neuen Form nicht bloß gesetzt wurden, weil ein Verbesserungsbedarf besteht.

Eine Erhöhung des Nutzwertes liegt insbesondere beim Austausch einer Eingangtür zu Verbesserung des Wärmeschutzes oder des Einbruchsschutzes vor. Ebenso bei Austausch von Heizungsanlagen zur Verbesserung der Heizleistung, nicht jedoch bei Ersetzung einer bestehenden Heizung durch eine gleichwertige oder bei Sanierung der bereits vorhandenen. (UFS Wien vom , RV/1417-W/05)

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