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SWK 26, 10. September 2006, Seite R 70
Grundsteuer: Schuldner
• Schuldner der Grundsteuer sind nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes die Miteigentümer der Liegenschaft und nicht die teilrechtsfähige Wohnungseigentumsgemeinschaft. - (§ 1 Abs. 1 Z 1 GrStG), (Abweisung)
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