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Finanzdienstleistungsgeschäft
• Entscheidend für das Vorliegen eines Finanzdienstleistungsgeschäftes ist der Umstand, dass der Vermögensverwalter dem Anleger zu keiner Zeit Geld oder sonstiges Vermögen, sondern nur die Mühewaltung der sorgfältigen Erbringung der Dienstleistung "Verwaltung des Kundenportfeuilles" schuldet. - (§ 1 Abs. 1 Z 19 BWG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0196)