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Einkünftegrenze: Karenzurlaubsgeld
• Karenzurlaubsgeld bleibt für die Einkünftegrenze des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG unberücksichtigt. Schon aus diesem Grund können auch allenfalls damit verbundene (pauschale) Aufwendungen - abgesehen davon, dass ihnen keine tatsächlichen Fahrtaufwendungen zugrunde liegen - nicht für diese Einkünftegrenze berücksichtigt werden. - (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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