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Masseverwalter: Aufwendungen
• Soweit der Masseverwalter für den fortgeführten Gewerbebetrieb tätig geworden ist (und letztlich aus Mitteln des Betriebes entlohnt wird), liegen betrieblich veranlasste Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 4 BAO vor. Der Umstand, dass der Anspruch des Masseverwalters konkursrechtlich eine Masseforderung darstellt, ändert nichts daran, dass dieser Aufwand die Erträge aus dem im Konkurs fortbetriebenen Betrieb schmälert und demselben Rechtssubjekt (nämlich dem Gemeinschuldner) zugeordnet werden muss, dem auch die Erträge bzw. Einkünfte zugerechnet werden. - (§ 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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