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SWK 26, 10. September 2006, Seite R 68
Bescheid: Berichtigung
• § 293 b BAO soll gerade auch in Fällen offen gelegter Unrichtigkeiten die Möglichkeit bieten, einen der Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. - (§ 293 b BAO), (Abweisung)
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