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SWK 26, 10. September 2006, Seite R 67

Bescheid: Adressat

Mit der Bezeichnung "Wohnungseigentumsgemeinschaft" allein ist ein Bescheidadressat nicht ausreichend beschrieben. Die Anführung des steuerlichen Vertreters ändert daran nichts, S. R 68mit dem Vermerk "z. H." ist in der in Rede stehenden Erledigung lediglich der Umstand einer Vertretung zur Zustellung gekennzeichnet, nicht aber eine nähere Beschreibung des Bescheidadressaten erfolgt. - (§ 93 Abs. 2 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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