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SWK 26, 10. September 2006, Seite S 740

Energieabgabenvergütung - wie geht es weiter?

Verfahrensrechtliche Überlegungen auf Grund des Beschlusses des VwGH gem. § 26a (nunmehr § 38a) VwGG, 2003/17/0001 u. a.

Wolf-Dieter Arnold

Zum Ersuchen des VwGH um Vorabentscheidung i. S. Energieabgabenvergütung hat am die Sitzung vor dem EuGH (Rs. C-368/04) stattgefunden. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge am erstattet. Es ist daher in absehbarer Zeit mit der Verkündung des Urteils des EuGH zu rechnen. Auch wenn dann noch das Erkenntnis des VwGH (im Speziellen die Beantwortung der "Rechtsfrage") abzuwarten ist, erscheint es im Hinblick auf die (verfahrensrechtliche) Komplexität der Materie für die Betroffenen zweckmäßig, schon jetzt Überlegungen darüber anzustellen, wie es in der Folge - unabhängig vom Inhalt der Beantwortungen der Anfrage des VwGH durch den EuGH und der Rechtsfrage durch den VwGH - "weitergeht". Der vorliegende Beitrag analysiert die unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Situationen.

1. Allgemeines

1.1. Schon im Jahr 1995 wurde in das VwGG eine Bestimmung eingefügt, die die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH durch den VwGH regelte (BGBl. Nr. 470/1995). Es war dies damals § 38a VwGG, der später (durch BGBl. I Nr. 89/2004) die (heute noch geltende) Bezeichnung § 38b VwGG erhielt.

Ist eine große Zahl von (gleichartigen) Beschwerden von der Rechtsfrage betroffen, zu der der VwGH ein Ers...

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