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Verpfändung einer Lebensversicherung ist sonderausgabenschädlich
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 stellen Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung Sonderausgaben dar.
Abs. 4 Z 1 leg. cit. normiert, dass eine Nachversteuerung der als Sonderausgaben geltend gemachten Prämien u. a. dann zu erfolgen hat, wenn innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Die Nachversteuerung erfolgt zu einem Steuersatz von 30 % (§ 18 Abs. 5 EStG 1988) in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind.
Wurde ein Nachversteuerungstatbestand verwirklicht, führt dies zu einem öffentlichrechtlichen Abgabenanspruch, der durch spätere privatrechtliche Vereinbarungen der Parteien nicht mehr beseitigt werden kann.
Mit anderen Worten: Hat der Bw. seine Lebensversicherung der Bank verpfändet und wurde dieses Rechtsgeschäft in späterer Folge geändert und die Lebensurkunde vinkuliert, ändert dies nichts am Nachversteuerungstatbestand.
Die Prämienzahlungen ab dem dem Wegfall der Verpfändung nachfolgenden Jahr sind jedoch wieder sonderausgabenbegünstigt. (UFS Innsbruck vom , RV/0179-I/04)