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Alleinverdienerabsetzbetrag bei ausländischem Familienwohnsitz
Inlandsbezug weitgehend durchbrochen
Grundsätzlich steht der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) nur zu, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner unbeschränkt steuerpflichtig ist. Im Falle einer Lebensgemeinschaft muss der Steuerpflichtige für den AVAB zudem ein im Inland wohnhaftes Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) haben. Ebenso bewirkt nur ein Kind, das sich nicht ständig im Ausland aufhält, den erhöhten Grenzbetrag von 6.000 Euro und den Anspruch auf Kinderzuschlag sowie auf Leistung der Negativsteuer gemäß § 33 Abs. 8 EStG. Dieser Inlandsbezug des AVAB wird aber durch das EU- und DBA-Diskriminierungsverbot sowie durch die Möglichkeit eines abgeleiteten Wohnsitzes des (Ehe-)Partners auf breiter Front aufgeweicht bzw. durchbrochen. Anhand von Beispielen soll die Rechtslage zum AVAB in jenen Fällen behandelt werden, in denen der Steuerpflichtige nahezu ausschließlich seine Einkünfte im Inland erwirtschaftet und sein Ehegatte oder Lebenspartner sowie das Kind am gemeinsamen Familienwohnsitz im Ausland leben. Dieser Sachverhalt liegt nicht selten vor, sind doch rund 400.000 Ausländer in Österreich beschäftigt.
1. AVAB kraft abgeleiteten Wohnsitzes
• Beispiel 1
Ein kroatischer Staatsangehöriger erzielt ausschließlich in Österreich (Ö.) nichtselbständige Einkünfte. Er h...