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Abgaben: Rückzahlung
• Eine Rückzahlung von "zu Unrecht" erhobenen Abgaben kommt nur in Frage, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen sowie über das Ausmaß einer gegebenenfalls bestehenden, insbesondere verminderten Abgabenverpflichtung ein Bescheid ergangen ist, in dem der "zu Unrecht" entrichtete Abgabenbetrag festgestellt ist. - (§ 187 Abs. 1 NÖ AO), (Stattgabe)
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