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KG: Geschäftsführung
• Wenngleich nach herrschender Ansicht nämlich der Gesellschaftsvertrag - abweichend von der Regel, wonach die Geschäftsführung der KG dem Komplementär obliegt - auch Kommanditisten mit Geschäftsführerbefugnis ausstatten kann, bedeutet dies nicht, dass der Komplementär - und damit im Beschwerdefall die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, somit auch die Beschwerdeführerin - von der Geschäftsführung ausgeschlossen sein sollen. - (§ 9 BAO), (Abweisung)
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