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SWK 32, 10. November 2006, Seite R 84

KG: Geschäftsführung

Wenngleich nach herrschender Ansicht nämlich der Gesellschaftsvertrag - abweichend von der Regel, wonach die Geschäftsführung der KG dem Komplementär obliegt - auch Kommanditisten mit Geschäftsführerbefugnis ausstatten kann, bedeutet dies nicht, dass der Komplementär - und damit im Beschwerdefall die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, somit auch die Beschwerdeführerin - von der Geschäftsführung ausgeschlossen sein sollen. - (§ 9 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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