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Treu und Glauben
• Der Umstand, dass eine in der Vergangenheit erfolgte Überprüfung durch die Behörde eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise als rechtswidrig zu beurteilen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Finanzamt die den Umsatzsteuervoranmeldungen beigelegten Rechnungskopien (im Zuge der Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung auf das Abgabenkonto) tatsächlich einer Prüfung unterzogen hat, verstößt somit die in den wieder aufgenommenen Umsatzsteuerverfahren 1997 und 1999 vorgenommene, dem Gesetz entsprechende Beurteilung der Rechnungen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
(; , 2004/13/0117)