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USt: Müllbeseitigung
• Einzelne typische in der Müllbeseitigung bestehende Umsätze, wie etwa das bloße Einsammeln und Befördern zu einer Deponie oder das bloße Deponieren oder - wie im Beschwerdefall - das bloße Zerkleinern kompostierbaren Mülls auf einer Deponie, stellen nach Ansicht des VwGH einen mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung regelmäßig verbundenen Umsatz dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber (Leistungsempfänger) seinerseits ein Müllbeseitigungsunternehmen ist oder etwa ein "Endverbraucher", der im Rahmen der Beseitigung seines "eigenen Mülls" die Müllzerkleinerung durch die Beschwerdeführerin in Anspruch nimmt. Gleiches gilt auch für das "Absieben" von Müll auf einer Deponie. - (§ 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0129)