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USt: öffentlicher Fernmeldeverkehr
• Die Bestimmung des § 6 Z 7 UStG 1972, welche zufolge § 29 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 bis zur Beseitigung dieser Verweisungsvorschrift durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, ab dem weiter gegolten hatte, befreite die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fernmeldeverkehrs befassten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr. - (6 Z 7 UStG 1972), (Abweisung)
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