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Vertragsänderung durch Erklärungsfiktion
Vor allem bei Dauerschuldverhältnissen besteht häufig ein Interesse (zumindest) einer Partei, die Vertragsbedingungen – namentlich auch: den Preis – anzupassen, ohne den Vertrag insgesamt neu zu verhandeln. Ein wesentliches Instrument zur Erleichterung von Vertragsanpassungen sind Fiktionsklauseln. Diese sehen vor, dass ein einseitiges Verlangen eine Vertragsänderung herbeiführt, wenn die Gegenseite nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. In der deutschen und in der österreichischen Rechtsprechung werden Fiktionsklauseln restriktiv, ja geradezu prohibitiv behandelt. Der folgende Beitrag hinterfragt diese Praxis kritisch und regt eine liberalere Behandlung von Fiktionsklauseln an – die sich auf eine differenzierte Bewertung der berührten Interessen bzw der Kontrollmechanismen sowie auch auf die EU-rechtlichen Vorgaben für Zahlungsdienstverträge stützen kann.
Especially with regard to contracts which give rise to continuous obligations it is quite common that over the time (at least) one party develops an interest in adjusting the contract terms – most importantly: the price – without renegotiating the contract as a whole. Such adjustments may be facilitated by stipulatio...