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Abfertigung: Besteuerung
• Die in § 67 Abs. 3 EStG 1988 genannten Arten von Abfertigungen sind höchstens mit dem festen Satz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 6 % zu versteuern. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, ist die Aufzählung der Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abfertigung taxativ. - (§ 67 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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