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SWK 32, 10. November 2006, Seite R 81

Wirtschaftsgüter: Zurechnung

Nach § 24 Abs. 1 lit. a BAO sind Wirtschaftsgüter, die zum Zeitpunkt der Sicherung übereignet worden sind, demjenigen zuzurechnen, der die Sicherung einräumt. Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden nach § 24 Abs. 1 lit. d leg. cit. diesem zugerechnet. - (§ 24 Abs. 1 lit. a BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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