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Wirtschaftsgüter: Zurechnung
• Nach § 24 Abs. 1 lit. a BAO sind Wirtschaftsgüter, die zum Zeitpunkt der Sicherung übereignet worden sind, demjenigen zuzurechnen, der die Sicherung einräumt. Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden nach § 24 Abs. 1 lit. d leg. cit. diesem zugerechnet. - (§ 24 Abs. 1 lit. a BAO), (Abweisung)
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